Die Bürgerversammlung im November 2014 wurde von einigen Personen leider dazu genutzt, in unserer Bevölkerung geradezu Ängste zu schüren.
Es waren Aussagen zu hören, nach denen wir Schopper nach einem Kreiswechsel nicht mehr nach Kaiserslautern ins Krankenhaus gebracht werden dürften. Bei Notfällen wurde sogar heraufbeschworen, dass wegen der Verzögerungen beim Transport ins Krankenhaus Rodalben oder Pirmasens das Leben von z.B. Infarktpatienten auf dem Spiel stünde.
Zunächst einmal möchten wir uns von einer solchen Art und Weise ganz deutlich distanzieren!
Solche 'Angstmache' ist weder sachlich (wie es viele Redner immer wieder forderten), noch ist sie redlich oder auch nur anständig!
Wieso?
Weil diese Aussagen schlicht und einfach völliger Quatsch sind, um es einmal auf Deutsch zu sagen! Offenbar soll lediglich gezielt Angst verbreitet werden.
Ein Blick ins Gesetz erspart auch hier viel Unsicherheit (Links s. unten).
Im Folgenden finden Sie nähere Informationen zum Thema "Notfalltransporte" usw.
Wenn Sie den Notruf 112 wählen, landen Sie bei einer (integrierten) Rettungsleitstelle. Bei welcher genau, wird von der Landesregierung festgelegt. Das steht im
„Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport" (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) - diese spezielle Regel im §4 Absatz 6.
Meistens orientieren sich die Bezirke der Leitstellen ('Rettungsdienstbereiche') an Stadt- oder Kreisgrenzen. Sie müssen sich aber nicht daran orientieren (§4 Abs.1)!
Das bedeutet schlicht, dass Schopp nicht 'automatisch' aus dem Leitstellenbezirk Kaiserslautern zum Bezirk Südpfalz (Sitz in Landau) wechselt, wenn wir zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben wechseln würden.
Hier sind zwei Punkte zu trennen:
Von wo kommt der Rettungswagen - und wo bringt er Kranke und Notfälle hin?
Nach §7 Absatz 3 Nummer 2c des Rettungsdienstgesetzes ist eindeutig und ohne Spielraum festgelegt, dass die Leitstelle grundsätzlich das Rettungsmittel (sprich: den Rettungswagen oder den Hubschrauber) einzusetzen hat, das dem Einsatzort am nächsten ist!
Für den Notfalltransport (§8 Abs.2) ist außerdem festgelegt, dass Rettungswachen so eingerichtet werden müssen, dass jeder Ort (an öffentl. Straßen) innerhalb von 15 Minuten zu erreichen ist. Dies nennt man "Hilfeleistungsfrist".
Rettungswachen nahe Schopp sind (im Bereich Kaiserslautern) Landstuhl, Hochspeyer und die Stadt KL, oder (im Bereich Südpfalz/Landau) Pirmasens, Rodalben und Weselberg. Es muss sich also kein Schopper Bürger Gedanken machen, dass kein Rettungswagen in der Nähe verfügbar wäre.
Kurz: Es kommt immer der Rettungswagen, der am nächsten ist - egal aus welchem Landkreis oder Bezirk!
Wo kommen die Notfälle aber hin? Auch hier gibt das Gesetz Antwort (§26 Abs.1): Eine Beförderungspflicht besteht "in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung". Der Landesrettungsdienstplan führt aus (Seite 13, Punkt 1.1), dass "ein schnellstmöglicher Transport in das nächstgelegene Krankenhaus" durchzuführen ist!
Kurz also: Der Rettungswagen fährt (v.a. im Notfall) dort hin, wo's am Kürzesten ist. Von Schopp aus also nach Kaiserslautern!
Links zum Thema - und zur Überprüfbarkeit unserer Angaben: